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   BGH, 24.11.1965 - 2 StR 331/65   

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BGH, 24.11.1965 - 2 StR 331/65 (https://dejure.org/1965,6963)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1965 - 2 StR 331/65 (https://dejure.org/1965,6963)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65 (https://dejure.org/1965,6963)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1965 - 2 StR 331/65
    Auf die Behauptung, an den Angeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].
  • BayObLG, 17.04.1958 - RReg. 4 St 95/58

    Zurechnungsunfähigkeit durch Rauschmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1965 - 2 StR 331/65
    Ein auf solche Weise eingetretener Zustand der Unzurechnungsfähigkeit kann allerdings ein Rausch im Sinne des § 330 a StGB sein (vgl. BayObLGSt 1958, 108 = GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380).
  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 155/76

    Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der

    Nur wenn er erkannt hat oder nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erkennen können, daß sein Rauschmittelgenuß im Zusammenwirken mit den sonstigen Umständen zu einem seine Schuldunfähigkeit bedingenden Rausch führen werde, kann er nach § 330 a StGB bestraft werden (BGH GA 1966, 375, GA 1967, 281, Urteile vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65 , vom 16. September 1966 - 4 StR 280/66 , vom 9. September 1975 - 5 StR 335/75).
  • BGH, 27.06.1972 - 1 StR 180/72

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 2,5

    Der Anwendung des § 330 a StGB steht an sich auch nicht entgegen, daß zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit die Erregung beigetragen hat, in die der Angeklagte infolge des tätlichen Angriffs durch die später Verletzten geraten war; denn auch ein auf solche Weise eingetretener Zustand der Zurechnungsunfähigkeit kann ein Rausch im Sinne des § 330 a StGB sein (BGH NJW 1967, 298; BGH, Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65; BayObLG GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380).

    Dem Angeklagten kann mithin nur vorgeworfen werden, daß er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, wenn er auch voraussehen konnte, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern werde (BGH GA 1967, 281; BGH NJW 1967, 298; BGH, Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65).

  • BGH, 03.12.1969 - 2 StR 501/69

    Angeborene Willensschwäche und Zustand der Wut im Lichte bestehender

    Nicht erforderlich für die Anwendbakeit des § 330 a StGB ist, daß der Alkoholgenuß allein, ohne daß andere Umstände mitwirken, den die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rausch herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 22, 8, 11 [BGH 01.12.1967 - 4 StR 507/67]; BGH GA 1967, 281 sowie Urteile vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66).

    Da der Alkoholgenuß erst in Verbindung mit einem Erregungszustand die Zurechnungsunfähigkeit bewirkte, handelte der Angeklagte daher nur fahrlässig, wenn er voraussehen konnte, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern werde (vgl. BGH NJW 1967, 298; GA 1967, 281; BGH Urteile vom 24. November, 1965 - 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66; 6. Dezember 1968 - 5 StR 638/68).

  • BGH, 09.09.1975 - 5 StR 335/75

    Vorsätzlicher Vollrausch - Versetzen in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

    Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Täter infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei mit seinem (späteren) Opfer geraten war, wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65; Urteil vom 16. September 1966 - 4 StR 280/66 = NJW 1967, 298; Urteil vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66).
  • BGH, 16.09.1966 - 4 StR 280/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Hinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das Reichsgericht dort keine Stellung genommen hat, setzt jedoch, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65 - ausgesprochen hat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in einem solchen Falle voraus, daß der Täter auch mit dem Eintritt des Erregungszustandes rechnen konnte und mußte.
  • BGH, 04.10.1966 - 5 StR 413/66

    Voraussetzungen an das Vorliegen eines Rausches nach § 330 a Strafgesetzbuch

    Für einen derartigen Fall hat auch der Bundesgerichtshof in seiner unveröffentlichten Entscheidung 2 StR 331/65 vom 24. November 1965 im Anschluß an …
  • BGH, 27.04.1966 - 2 StR 6/66

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit - Vorsätzliche und schuldhafte

    Auch käme das vor dem Sturz im Sichberauschen am Vortage liegende Verschulden dann für das die Rauschtat einschließende Geschehen schwerlich zum Tragen, weil sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit nun mit auf den Sturz und seine Folgen erstrecken müßten, also auf Umstände, die für den Angeklagten schwerlich voraussehbar waren, als er sich am Vortage betrank (vgl. BGH Urt. v. 24. November 1965 - 2 StR 331/65 -).
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